Mo. bis Fr.: 08.00 bis 18.00 Uhr
Sa.: 09.00 bis 13.00 Uhr
Sonntag Schautag: 11.00 bis 17.00 Uhr
(Ohne Beratung und Verkauf)
Tel. 04421 - 8641
Fax: 04421 - 86 42
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbezie-hung bestehenden Forderungen und der im Zusammen-hang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäu-fers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lau-fende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Aner-kennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Ver-käufers begründet, so erlischt der Eigetumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Ver-käufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mah-nung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne das dieser hieraus ver-pflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käu-fer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigen-tum des Verkäufer stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zu-sammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Ab-tretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungs-betrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsauf-schlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterver-äußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Mit-eigenum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausab-tretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechende Forderungen auf Ver-gütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräu-mung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Be-standteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks-rechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwen-dung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im Üb-lichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3., 4. und 5. auf den Verkäufer tat-sächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Siche-rungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf verlangen des Ver-käufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzu-zeigen; der Verkäufer ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvolstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Über-gabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergericht-lichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Wei-terveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wech-selprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Ei-gentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.